Auszug aus
der Satzung
§ 2 Zweck und
Gegenstand der
Gesellschaft
1. Die Gesellschaft dient:
•
der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs-
ausbildung sowie der Jugendhilfe;
•
der Förderung von Kunst, Kultur und Sport;
•
der Förderung des Umweltschutzes und
Tierschutzes;
•
der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der
Unterstützung von Menschen in Lebensgefahr;
•
der Förderung hilfebedürftiger Menschen im Sinne
des § 53 Nr. 1 und 2 AO;
•
Fördertätigkeiten gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO.
2. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte und Handlungen
vornehmen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar
zu dienen geeignet sind. Sie darf hierzu im Rahmen
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung weitere Zweckbetriebe betreiben.
3. Die Gesellschaft darf – im Rahmen des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung – ihre
Geschäfte im In- und Ausland betreiben, insbesondere
Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder
ähnliche Unter-nehmen gründen, erwerben oder sich
an ihnen beteiligen.
4. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von
Mitteln für die Förderung von Projekten im Sinne des
§ 2.1 durch andere steuerbegünstigte Körperschaften
oder durch eine juristische Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß
§ 58 Nr. 1 AO.
Die Gesellschaft darf weiterhin gemäß (§ 58 Nr. 2 AO)
teilweise Mittel einwerben und an andere steuer-
begünstigte Körperschaften zuwenden, soweit diese
einen Zweck verfolgen, der mit zumindest einem der
Zwecke der Gesellschaft inhaltlich identisch ist und
soweit sichergestellt ist, dass der Empfänger die Mittel
für diese Zwecke verwendet.
5. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung der
„Erziehung, Volks- und Berufsausbildung sowie der
Jugendhilfe“ wird insbesondere verwirklicht durch
Beratungsangebote bei schulischen und persönlichen
Problemen. Durch die Unterstützung bei der
Ausbildungsvorbereitung, Berufsorientierung und
bei der Ausbildungsplatzsuche sowie durch
Begabtenförderung. Durch soziale Gruppenarbeit und
Schulungsangebote, Veranstaltungen, Fachvorträge
und Workshops im In- und Ausland. Durch Internet-
angebote sowie der Förderung und Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements und der Zivilcourage.
6. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung zur
„Förderung der Kunst und Kultur“ wird insbesondere
verwirklicht durch die Durchführung von Ausstellungen,
Fachvorträgen und Workshops, Konzerten und
sonstiger Veranstaltungsformaten, Internetangeboten,
Maßnahmen die der Talentförderung von Künstlerinnen
und Künstlern dienen sowie durch Unterstützung des
Kulturaustausches durch internationale Kooperationen.
7. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des Sports
wird insbesondere verwirklicht durch Kurse, Workshops,
Seminare, Veranstaltungen und Vorträge, in denen die
verschiedensten Aspekte des Yoga und verwandter
Disziplinen sowie sonstige Sportarten sowohl im In-
und Ausland gelehrt werden. Die Organisation von
internationalen Wettbewerben, Veranstaltungen und
Projekten zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit sowie
die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur
Talentfindung und Förderung.
8. Der Zweck der Gesellschaft zur Förderung des
„Umweltschutzes und des Tierschutzes“ wird
insbesondere verwirklicht durch nationale und
internationale Umwelt-, Tier- und Klimaschutzprojekte
und durch Öffentlichkeits- und Lobby-arbeit sowie
durch Aufklärung und Beratung über Probleme der
Lebens-, Umwelt- und Tiergefährdung mithilfe eigener
Veröffentlichungen, Fachvorträgen, Studien,
Lehrgängen, Internetangeboten und Ausstellungen
um das bürgerschaftliche Engagement für den
Umweltschutz und den Tierschutz auf allen Ebenen
zu fördert.
9. Die Unterstützung hilfebedürftiger Menschen und
von Menschen in Lebensgefahr und die Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens sowie der öffentlichen
Gesundheits-pflege geschieht u.a. durch Beratung,
durch Rekrutierung, Vorbereitung, Organisation und
Durchführung von Hilfsdiensten, Versorgungsdiensten,
Gesundheitsvorsorge bzw. der vorbeugenden
Gesundheitshilfe, medizinischer Versorgung oder
logistischen sowie administrativen Aufgaben sowie die
Finanzierung von und Teilnahme an Hilfsmaßnahmen
mit den vorgenannten Leistungen.
Im Rahmen der Zweckbestimmung unterhält die
Gesellschaft Beratungs-, Erziehungs-, und Lehr-
einrichtungen und setzt dafür geeignete Programme
und Lehrmaterialien ein, welche einmalige oder
dauerhafte Projektarbeiten ermöglichen.
Die Gesellschaft unterhält weiterhin Räume und
örtliche und überörtliche Wohn-, Hilfs-und Versorgungs-
einrichtungen für Jugendliche und junge Erwachsene,
soweit diese eine der Bedingungen des § 53 AO erfüllen.
10. Die Gesellschaft kann seine Zwecke nebeneinander
unmittelbar, durch Hilfspersonen gem. § 57 AO und
durch Weitergabe von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 und
Nr. 2 AO verwirklichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§ 51 ff. und § 53 ff. AO) sowie
Fördertätigkeiten (§ 58 Nr. 1 und 2 AO).
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.